Die Vermessungsämter in Bayern haben den gesetzlichen Auftrag, Neubauten und Veränderungen am Grundriss der bestehenden Gebäude und Abbrüche zu vermessen und in die amtlichen Unterlagen zu übernehmen.
- Warum müssen Gebäude eingemessen werden?
- Das amtliche Kartenwerk ist in der Regel die Grundlage für die meisten amtlichen und viele privaten Geographischen Informationssysteme (GIS). Das Kartenwerk ist nur dann vollständig und kann seinen Zweck erfüllen, wenn es auch den aktuellen Gebäudebestand enthält.
- Warum genügt mein Bauplan nicht zur Übernahme in die amtlichen Karten?
- Diese Unterlagen sind zur Übernahme in die amtliche Flurkarte nicht geeignet. In der Praxis ergeben sich bei der Bauausführung zum Teil deutliche Abweichungen in der Lage und im Umfang der Gebäude. Für die Zwecke des Liegenschaftskatasters können Gebäude erst nach ihrer Errichtung mit Zentimetergenauigkeit im Landeskoordinatensystem aufgemessen werden.
- Wie erfährt das Vermessungsamt, dass ich gebaut habe?
Die Baugenehmigungsbehörden melden den Vermessungsämtern alle genehmigten Bauvorhaben und teilen dabei die im Genehmigungsverfahren zugrunde gelegten Baukosten mit. Sie unterstützen damit die Vermessungsämter, den Gebäudenachweis im Liegenschaftskataster so aktuell wie möglich zu halten.
Die Vermessungsämter erkunden vor Ort, ob die genehmigten Bauvorhaben auch tatsächlich errichtet wurden. Auch Bauvorhaben, die nicht der Baugenehmigungspflicht unterliegen, müssen eingemessen werden. Auch diese sind Ziel der Erkundung.
- Wer misst mein Gebäude ein?
Gebäude werden von dem Vermessungsamt eingemessen, in dessen Amtsbezirk das Gebäude steht.
Das zuständige Vermessungsamt finden Sie über das Suchfeld im rechten Teil der Internetseite unter dem Begriff "Ihr Vermessungsamt".
Unter gewissen Voraussetzungen können auch qualifizierte Privatpersonen das Gebäude einmessen. Näheres dazu regelt die Gebäudeübernahmeverordnung (GÜVO)
- Werde ich vor der Gebäudeeinmessung verständigt?
- Das Vermessungsamt kündigt den Termin zur Gebäudeeinmessung den Gebäudeeigentümern schriftlich an. Nur in Ausnahmefällen erfolgt die Ankündigung mündlich oder fernmündlich. Für etwaige Rückfragen stehen Ihnen Ansprechpartner am Vermessungsamt zu Verfügung.
- Dürfen die Mitarbeiter des Vermessungsamts mein Grundstück betreten?
- Ja. Das Recht, Grundstücke zur Durchführung von Katastervermessungen zu betreten, ergibt sich aus Artikel 13 VermKatG.
- Was kostet die Gebäudeeinmessung und wer muss die Kosten bezahlen?
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Gebäudeeinmessung bemessen sich nach der Gebührenordnung der Vermessungsämter (GebOVerm). Die Kosten schuldet der Gebäudeeigentümer.
Die Gebühren für die Gebäudeeinmessung sind abhängig von den Baukosten. Bei den Baukosten ist von den Kosten auszugehen, die am Ort der Bauausführung zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des genehmigten Bauvorhabens erforderlich sind. Etwaige Einsparungen durch Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen) können nicht berücksichtigt werden.
In aller Regel werden die Baukosten aus den Bauvorlagen entnommen.
- Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es?
das Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG)
die Gebührenordnung der Vermessungsämter (GebOVerm)
die Gebäudeübernahmeverordnung (GÜVO)